«Wo möglich, soll Homeoffice von den Unternehmen erlaubt und ermöglicht werden», steht in den «COVID-19-Informationen und Empfehlungen für die Arbeitswelt» des Bundesamts für Gesundheit vom 13. März 2020. Und in der «COVID-19-Verordnung 2» des Bundesrats vom 16. März 2020 wird vorgeschrieben: «Besonders gefährdete Mitarbeitende erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.» Für eine Grosszahl von Unternehmen ist es mithin in dieser Krisenzeit wichtig, auch mit Homeoffice-Mitarbeitenden den Betriebsablauf technisch reibungslos sicherstellen zu können.
Dürfen nicht besonders gefährdete Mitarbeitende von sich aus ins Homeoffice?
Der Bundesrat weist in seiner «COVID-19-Verordnung 2» vom 16. März 2020 die Arbeitgeber an, besonders gefährdete Mitarbeitende ins Homeoffice oder, wo das nicht möglich ist, unter Lohnfortzahlung einfach nach Hause zu schicken. Als besonders gefährdet gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 65 sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs. Laut der Verordnung machen die betroffenen Mitarbeitenden ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Fragt sich ob Mitarbeitende, die nicht unter die Kategorie «besonders gefährdet» fallen, aus Angst vor der COVID-19-Ansteckungsgefahr ohne Weisung des Arbeitgebers aus eigenem Antrieb das Homeoffice wählen können. Antwort: Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist das nicht erlaubt. Wird es trotzdem gemacht, schuldet der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr. Das selbstgewählte Homeoffice des Mitarbeitenden kann sogar als Arbeitsverweigerung interpretiert werden und damit eine Kündigung rechtfertigen.
Ausdrückliche Empfehlung für Homeoffice
Trotz der arbeitsrechtlichen Spitzfindigkeiten empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit allen Unternehmen klipp und klar: «Arbeitnehmende sollen, falls betrieblich möglich, gegenseitig Abstand halten, beispielsweise durch Schaffung von räumlichen Anpassungen, Office-Splitting, Telearbeit und Homeoffice. Wo möglich, soll das Homeoffice erlaubt und ermöglicht werden.» Daran sollten sich alle Unternehmen halten, bei denen Homeoffice möglich ist.
Brokersoftware «winVS next» bietet für Homeoffice “Software as a Service(SaaS)”-Lösung
Die Versicherungsbrokersoftware «winVS next» ist in der Lage, die reibungslose Homeoffice-Arbeit im Rahmen einer “Software as a Service(SaaS)”-Lösung zu gewährleisten.
winVS software AG selbst arbeitet mit der halben Belegschaft im Homeoffice
In der «Luzerner Zeitung» vom 4. März 2020 wird Leila Sadok, Mitglied der Geschäftsleitung der winVS software AG, wie folgt zitiert: «Wir arbeiten seit einer Woche mit der Hälfte der Belegschaft im Homeoffice, sodass die Ansteckungsgefahr minimiert wird. Ausserdem werden die meisten Meetings online geführt.»