Dem ungebundenen Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsbroker kommt im deregulierten Markt mit verschiedensten Versicherungsprodukten und -bedingungen eine Schlüsselfunktion zu. Er muss den gesamten Markt kennen und ist zu "best advice" verpflichtet. Der Berufsstand des Versicherungsbrokers ist im Geschäftskundensegment etabliert. Die Versicherungsvermittlung ist zudem seit 2006 im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit Informations- und Registrierungspflichten in einer EU-kompatiblen Weise (IMD) reguliert. Diese Aufsicht hat sich bewährt. Die Assekuranz hat zu keinen Beschwerden Anlass gegeben, welche einen zusätzlichen Regulierungsbedarf erfordert.
Das FIDLEG ist auf die bisher nicht regulierten unabhängigen Vermögensverwalter, Anlageberater und Banken ausgerichtet. Ziel ist es, Konsumenten von Anlageprodukten zu schützen. Gleichzeitig mit dem FIDLEG will das EFD ohne Grund und Auftrag das geltende VAG in dem Sinne revidieren, dass die Tätigkeit der ungebundenen Versicherungsvermittlung auf Courtagebasis de facto nicht mehr möglich ist. Das E-VAG sieht vor, dass Art. 9 (Unabhän- gigkeit) und Art. 26 (Entgegennahme von Vorteilen) FIDLEG sinngemäss auch auf die ungebundenen Versicherungsvermittler Anwendung finden soll. Damit ist ein Versicherungsvermittler nur dann unabhängig, wenn er keine Entschädigungen von Dritten annimmt oder die von Dritten erhaltenen Vorteile an den Versicherungsnehmer weitergibt. Diese Bestimmungen stellen die Existenz der Versicherungsbroker in Frage.
Seit dem 1. Januar 2020 sind das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammen mit ihren Ausführungsverordnungen in Kraft. Dank erfolgreicher Interventionen des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV und der Swiss Insurance Brokers Association SIBA ist die Versicherungswirtschaft dem FIDLEG nicht unterstellt. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister ausserhalb des Versicherungsgeschäfts gegenüber ihren Kunden nach Ablauf einer meist zweijährigen Übergangsfrist einhalten müssen. Das FINIG vereinheitlicht die Finanzmarktaufsicht(FINMA)-Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser.
Einheitliche Wettbewerbsbedingungen und Kundenschutz
Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG soll innerhalb der Übergangsfrist von mehrheitlich zwei Jahren der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Verbesserung des Kundenschutzes dienen, wozu es den unterstellten Finanzdienstleistern neue aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln auferlegt. Im Zentrum stehen Informations- und Erkundigungspflichten, da Kunden für eine informierte Anlageentscheidung auf ausreichende Informationen über ihren Finanzdienstleister sowie über die erhältlichen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente angewiesen sind. Sodann verpflichtet das FIDLEG Finanzdienstleister hinsichtlich ihrer Kunden Angemessenheits- und Eignungsprüfungen durchzuführen sowie zur Dokumentation und Rechenschaft.
Kundenindividualität berücksichtigen
Neu müssen die dem FIDLEG unterstellten Finanzdienstleister von Gesetzes wegen die Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele ihrer Kundinnen und Kunden berücksichtigen. Die gesetzlichen Verhaltens- und Produktvorschriften sind dem jeweils angesprochenen Kundensegment angepasst, wobei zwischen Privatkunden und professionellen Kunden unterschieden wird.
Vereinheitlichte Prospektanforderungen, Ombudsstellen, Prozesskosten
Das FIDLEG führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, vereinheitlichte Prospektanforderungen ein. Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, sofern Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Damit einzelne Kunden einfacher gegen ein allfälliges Fehlverhalten ihres Finanzdienstleisters vorgehen können, sieht das FIDLEG eine Stärkung der Ombudsstellen vor, indem sich alle Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen müssen und die Ombudsstellen einer behördlichen Anerkennung bedürfen. Um der Problematik des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess zugunsten der klagenden Privatkunden entgegen zu wirken, wird überdies für bestimmte Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern, Finanzinstituten, Banken und Versicherungsunternehmen eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vorgesehen.
Regelung der Aufsicht
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, die ausserhalb des Versicherungsgeschäfts in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, in einem einheitlichen Erlass.
Software winVS next unterstützt Teile der neuen Verhaltensregeln gemäss FIDLEG
Finanzdienstleister, die dem Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG unterstellt sind und die die Software winVS next nutzen, werden von dieser Software bei neuen Pflichten wie der obligatorischen Datenaufzeichnung und Datenaufbewahrung unterstützt.
Der Bundesrat hat zu den in der Vernehmlassung umstrittenen Themen heute erste Richtungsentscheide getroffen. Sowohl auf die Beweislastumkehrregelung als auch auf den Prozesskostenfonds und das Schiedsgericht wird verzichtet. Der Zugang zu einem Gericht soll mit einer neuen Kostenregelung ohne Querfinanzierung unter den Finanzdienstleistern erleichtert werden, indem die Finanzdienstleister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unabhängig vom Prozessausgang ihre Parteikosten selber tragen. Die Regelung zu den Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes (Gruppenvergleichsverfahren und Verbandsklage) wird in die entsprechenden Arbeiten zur Anpassung der Zivilprozessordnung integriert und nicht mehr im FIDLEG geregelt. Das Kundenberaterregister wird grundlegend überarbeitet und mit dem Register für ausländische Finanzdienstleister zusammengeführt. Die Regelung über die Offenlegung der Entschädigungen (z.B. Retrozessionen) wird gemäss Vorentwurf beibehalten. Es soll somit weder ein Verbot von Retrozessionen noch eine Einschränkung der Transparenz vorgesehen werden. Die erweiterten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Steuerkonformität der Kunden werden im Rahmen der Botschaft zum AIA-Umsetzungsgesetz geregelt. Bei der Institutsaufsicht wird eine generelle gesetzliche Grundlage für die Rechtsrisiken vorgesehen. Auf die Aufhebung des Bankengesetzes wird verzichtet, jedoch sind FINIG und Bankengesetz aufeinander abzustimmen.
Zur konkreten Ausgestaltung der Aufsicht über die Vermögensverwalter, der Aus- und Weiterbildung und der Kostenproblematik bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bundesrat noch eine separate Aussprache führen.