«Schwere Aufsichtsrechtsverletzungen»
Die FINMA unterstreicht in der Medienmitteilung «FINMA verpflichtet CSS zur Prämienrückerstattung zugunsten von Krankenzusatzversicherten» namentlich: «Das Verfahren der FINMA ergab, dass die CSS Versicherung AG von 2013 bis 2019 schwere Aufsichtsrechtsverletzungen zu verantworten hat. Diese gründen auf Mängel im Bereich des Vermittlergeschäfts und gruppenintern einseitig zulasten der Krankenzusatzversicherten verrechneten Verwaltungskosten. Die CSS bezahlte teilweise wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Provisionen, welche die Rentabilität der Neuabschlüsse in Frage stellten. Zudem belastete die CSS bis 2018 sämtliche vom Konzern geleisteten Provisionszahlungen dem Zusatzversicherungsgeschäft. Die Vermittlerkosten für alle Neuabschlüsse wurden somit ausschliesslich von den Zusatzversicherten getragen, obschon diese nachweislich auch obligatorische Krankenversicherungen betrafen. Kommt dazu: Die CSS hat die Zusatzversicherung mit weiteren nicht verursachergerechten Kosten belastet, indem die Zusatzversicherung beispielsweise seit Jahren den weitaus überwiegenden Teil der Marketingkosten und die vollständigen Werbekosten der ganzen CSS-Gruppe trägt.»
Erste Antwort der CSS
In der Medienmitteilung «CSS prüft Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA» schreibt die CSS: «Der Entscheid der FINMA ist nicht rechtskräftig und kann von der CSS beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die CSS analysiert die Verfügung nun im Detail und prüft das weitere Vorgehen. Sollte die Verfügung rechtskräftig werden, wird die CSS einen detaillierten Plan für die Rückerstattungen erstellen und ihre Kundinnen und Kunden im Bereich der Zusatzversicherung in den Jahren 2013 bis 2019 über die Höhe der Zahlungen informieren. Die Versicherten und das Geschäft der CSS in der obligatorischen Grundversicherung sind nicht betroffen.»
Branchenvereinbarung zur Regelung der Versicherungsvermittlungstätigkeit im Krankenkassenbereich
Zur Regelung der Versicherungsvermittlungstätigkeit im Krankenkassenbereich haben sich die Krankenversicherer bereits 2020 auf die privatwirtschaftliche Branchenvereinbarung «Vermittler» gegen die telefonische Kaltakquise und für die Begrenzung der Provisionen geeinigt. Diese betrifft die Grundversicherung und die Zusatzversicherungen. Mit verbindlichen Qualitäts- und Transparenzmassnahmen soll damit mehr Rechtssicherheit zu Gunsten der Kundinnen und Kunden geschaffen werden. Die freiwillige Vereinbarung trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Jetzt greift der Staat durch
Am Montag, 7. März 2022, hat der Nationalrat als Erstrat dem neuen «Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit» zugestimmt. In der Herbstsession kommt die Vorlage laut dem Sessionsprogramm am Dienstag, 20. September 2022, in den Ständerat. In der «Botschaft zum Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit» wird festgehalten: «Der vorliegende Entwurf soll die Tätigkeit von Vermittlerinnen und Vermittlern in der sozialen Krankenversicherung und der Krankenzusatzversicherung regulieren, indem die von den Versicherern diesbezüglich festgelegten Regeln verbindlich erklärt werden. Zudem soll auch die Qualität der Vermittlungsdienstleistungen verbessert werden. Ein weiteres Ziel ist es, unerwünschte Telefonanrufe in der Krankenversicherungsbranche zu unterbinden.» Des Weitern wird der Grund für den Staatseingriff genannt: «Unerwünschte Telefonanrufe sind für die Bevölkerung ein grosses Ärgernis. Auch die an die Vermittlerinnen und Vermittler ausbezahlten Provisionen beschäftigen das Parlament seit einigen Jahren. Bei der Verabschiedung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes hat der Gesetzgeber entschieden, es den Versicherern zu überlassen, diese beiden Punkte in einer Vereinbarung zu regeln. Jeder der beiden Dachverbände erstellte eine Vereinbarung. Im Anschluss stellte sich jedoch heraus, dass sich nicht alle Versicherer an die Vereinbarung ihres Dachverbands hielten.» Deshalb muss der Staat jetzt durchreifen.
Seit dem 1. Januar 2020 sind das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) zusammen mit ihren Ausführungsverordnungen in Kraft. Dank erfolgreicher Interventionen des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV und der Swiss Insurance Brokers Association SIBA ist die Versicherungswirtschaft dem FIDLEG nicht unterstellt. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister ausserhalb des Versicherungsgeschäfts gegenüber ihren Kunden nach Ablauf einer meist zweijährigen Übergangsfrist einhalten müssen. Das FINIG vereinheitlicht die Finanzmarktaufsicht(FINMA)-Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister wie Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser.
Einheitliche Wettbewerbsbedingungen und Kundenschutz
Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG soll innerhalb der Übergangsfrist von mehrheitlich zwei Jahren der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Verbesserung des Kundenschutzes dienen, wozu es den unterstellten Finanzdienstleistern neue aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln auferlegt. Im Zentrum stehen Informations- und Erkundigungspflichten, da Kunden für eine informierte Anlageentscheidung auf ausreichende Informationen über ihren Finanzdienstleister sowie über die erhältlichen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente angewiesen sind. Sodann verpflichtet das FIDLEG Finanzdienstleister hinsichtlich ihrer Kunden Angemessenheits- und Eignungsprüfungen durchzuführen sowie zur Dokumentation und Rechenschaft.
Kundenindividualität berücksichtigen
Neu müssen die dem FIDLEG unterstellten Finanzdienstleister von Gesetzes wegen die Kenntnisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele ihrer Kundinnen und Kunden berücksichtigen. Die gesetzlichen Verhaltens- und Produktvorschriften sind dem jeweils angesprochenen Kundensegment angepasst, wobei zwischen Privatkunden und professionellen Kunden unterschieden wird.
Vereinheitlichte Prospektanforderungen, Ombudsstellen, Prozesskosten
Das FIDLEG führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, vereinheitlichte Prospektanforderungen ein. Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts, sofern Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Damit einzelne Kunden einfacher gegen ein allfälliges Fehlverhalten ihres Finanzdienstleisters vorgehen können, sieht das FIDLEG eine Stärkung der Ombudsstellen vor, indem sich alle Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen müssen und die Ombudsstellen einer behördlichen Anerkennung bedürfen. Um der Problematik des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess zugunsten der klagenden Privatkunden entgegen zu wirken, wird überdies für bestimmte Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern, Finanzinstituten, Banken und Versicherungsunternehmen eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vorgesehen.
Regelung der Aufsicht
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, die ausserhalb des Versicherungsgeschäfts in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, in einem einheitlichen Erlass.
Software winVS next unterstützt Teile der neuen Verhaltensregeln gemäss FIDLEG
Finanzdienstleister, die dem Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG unterstellt sind und die die Software winVS next nutzen, werden von dieser Software bei neuen Pflichten wie der obligatorischen Datenaufzeichnung und Datenaufbewahrung unterstützt.
Pensionskassenrenten im Sinkflug
Kaum bemerkt von der grossen Öffentlichkeit haben die grössten Pensionskassen der Schweiz in den letzten Monaten ihre Rentenversprechen erheblich gesenkt: Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA zum Beispiel wird ab 2019 bei der ordentlichen Pensionierung im Alter 65 nur noch einen Rentenumwandlungssatz von 5,09 Prozent anwenden, nach derzeit 5,65 Prozent. Das heisst: Wer in seinem Berufsleben ein stolzes Pensionskassenvermögen von einer Million Franken anspart, bekommt dann noch eine jährliche Pensionskassenrente von 50'900 Franken. Noch tiefer greift die Pensionskasse des Kantons Zürich BVK: Es wird ein Rentenumwandlungssatz von 4,85 Prozent angewandt – für eine Million Franken Pensionskassenvermögen beträgt die Jahresrente nur noch 48'500 Franken.
Steigende Lebenserwartung und tiefe Zinsen
Hauptgründe für die sinkenden Pensionskassenrenten sind die nach wie vor steigende Lebenserwartung und die nachhaltig tiefen risikolosen Zinsen auf dem Kapitalmarkt. Das erschwert den Pensionskassen, die Rentenversprechen einzuhalten. Im Dienste des finanziellen Gleichgewichts werden dann die Renten laufend nach unten angepasst.
Dreisäulenkonzept
In der Schweiz sollen laut der Verfassung die Erste Altersvorsorgesäule - die AHV -, die Zweite Vorsorgesäule - die Pensionskassen- , und die Dritte Vorsorgesäule - die steuerbegünstigte und freie private Vorsorge -, den Erwerbstätigen im Alter die gewohnte Lebenshaltung sichern. Es ist zu erwarten, dass das Leistungsniveau der AHV trotz aller politischer Querelen wohl einigermassen langfristig aufrechterhalten wird. Aber die Pensionskassenrenten sinken unweigerlich weiter, wenn das Beitragsniveau bleibt, wie es ist. Deshalb sind vor allem die jüngeren Arbeitskräfte herausgefordert, allenfalls ihre Pensionskasse freiwillig aufzustocken und namentlich ihre Dritte Vorsorgesäule – steuerbegünstigt und privat – zu forcieren, wenn sie in fernen Jahren das Vorsorgeziel der gewohnten Lebenshaltung erreichen wollen.
Die jüngeren Arbeitskräfte sollten deshalb die lebenslange Altersvorsorgeplanung in ihrer Prioritätenliste rasch in die vordersten Ränge katapultieren. Nur so wird es ihnen gelingen, im Alter den gleichen Lebensstandard zu geniessen, wie es derzeit ihren Müttern und Vätern vergönnt ist.
Der Bundesrat hat im Rahmen der E-Government-Strategie beschlossen, die Lieferanten der Bundesverwaltung zur Einreichung von elektronischen Rechnungen zu verpflichten, sofern der Vertragswert 5‘000 Franken übersteigt. Diese Verpflichtung ist auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Es winken grosse Effizienzgewinne
Die elektronische Rechnung ermöglicht einen schnellen, papierlosen Austausch von Rechnungen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger. Alle Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sind schon seit 2012 in der Lage, eingehende E Rechnungen zu verarbeiten. Um die damit verbundenen grossen Effizienzgewinne zu realisieren, verpflichtet der Bundesrat die Lieferanten der Bundesverwaltung seit dem 1. Januar 2016, ab einem Vertragswert von 5‘000 Franken E-Rechnungen zu stellen. Mit dieser Regelung wird das Anliegen der Klein- und Mittelunternehmen KMU berücksichtigt, Kleinbeschaffungen von der Verpflichtung auszunehmen. Die Bundesverwaltung unterstützt ihre Lieferanten in der laufenden Einführungsphase nach Kräften. Unter dem Link werden alle möglichen Fragen kompetent und gut verständlich beantwortet.
E-Rechnung noch zu wenig genutzt
Eine Umfeldanalyse zeigt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Austausch von E Rechnungen im Markt seit einiger Zeit erfüllt sind. Bei Cloud-Computing-Lösungen zum Beispiel wird die E-Rechnung automatisch unterstützt, wenn eine Buchhaltungssoftware mit integrierter E-Rechnung eingesetzt wird. Laut dem Bundesrat hapert es in der Schweiz jedoch immer noch mit der Nutzung der E-Rechnung: Beim Bund zum Beispiel wurde vor 2016 der überwiegende Teil der jährlich rund 700‘000 eingehenden Rechnungen als Papierrechnung übermittelt und musste deshalb zuerst gescannt und digitalisiert werden. Der Anteil der papierlos eingehenden E Rechnungen betrug damals lediglich rund 14 Prozent.
Bund will Vorreiter sein
Die Bundesverwaltung ist jetzt mit ihrer breit aufgestellten E-Rechnungs-Initiative bestrebt, diesen Anteil konsequent zu steigern. Mit der Verpflichtung der Lieferanten des Bundes zur E-Rechnung soll die Verbreitung der E Rechnung in der ganzen Schweizer Wirtschaft beschleunigt werden. In vielen europäischen Ländern sind die Lieferanten der öffentlichen Verwaltung schon seit einiger Zeit zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet oder entsprechende Anstrengungen sind im Gange.
Das ist Nearshoring
Unter Nearshoring wird die Verlagerung einer Unternehmensfunktion wie Entwicklung, Rechnungswesen, Callcenter, Informatik, Compliance, Audit, Personalwesen oder Risikokontrolle ins nahe Ausland verstanden. Das Unternehmen behält hierbei die rechtliche Kontrolle über die ausgelagerten Funktion. Im Vergleich zum Offshoring grenzt sich das Nearshoring namentlich durch kürzere geografische Distanzen ab. In der Schweiz wird das Nearshoring namentlich von Banken und Versicherungen in grossem Stil betrieben. Gemäss der PwC-Studie «Sourcing strategies in the age of digitization» haben die Banken Standorte in den polnischen Orten Krakau, Warschau und Breslau aufgebaut und die Versicherungen schwerpunktmässig in der Slowakei im Grossraum Bratislava. Eine neue Möglichkeit könnte die Ukraine sein.
Grösster Treiber des Nearshoring: die Lohnkostendifferenz
Das Nearshoring wird durch die damit zu erreichenden Kosteneinsparungen für die vergleichbaren Aktivitäten in der Schweiz von bis zu 60 Prozent motiviert. Der grösste Treiber dabei ist die Lohnkostendifferenz gegenüber der Schweiz von 40 bis 50 Prozent. Laut der PwC-Studie bleibt der Effizienzdruck auf die Schweizer Standorte angesichts dieses Lohngefälles gegenüber Osteuropa bestehen. Der Trend zum Nearshoring wird demnach weiter anhalten, und zwar in der gesamten Schweizer Wirtschaft.
Hohe Anforderungen an das Management
Wie die bisherigen Erfahrungen zeigen, stellt das in grossem Stil gepflegte Nearshoring hohe Anforderungen an das Management. Die Führung des Tagesgeschäfts und die Kommunikationswege unter den geografisch getrennten Mitarbeitenden müssen durchdacht aufgebaut werden. Laut der PwC-Studie sind namentlich die im Vergleich zur Schweiz ungewohnt hohen Fluktuationsraten der osteuropäischen Mitarbeitenden ein spezielles Nearshoringproblem.
Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
Wegen der hohen Outsourcing- und Nearshoringaktivitäten der Schweizer Banken und Versicherungen hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA das Rundschreiben 2018/3 «Outsourcing – Banken und Versicherungen» auf den 1. April 2018 in Kraft gesetzt. Darin werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Outsourcing und das Nearshoring von Banken und Versicherungen genau festgelegt. Vorgeschrieben sind namentlich eine angemessene Organisation sowie eine genau umschriebene Risikobegrenzung dieser Aktivitäten. Gemäss dem Rundschreiben dürfen grundsätzlich alle Funktionen ausgelagert werden, ausser «die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan, zentrale Führungsaufgaben der Geschäftsleitung sowie Funktionen, die das Fällen von strategischen Entscheiden umfassen. Dies gilt ebenso für Entscheide über die Aufnahme und den Abbruch von Geschäftsbeziehungen.»
eBill ist eine Erfolgsgeschichte
eBill geht deutlich weiter als die QR-Rechnung: eBill ermöglicht ein nahtloses digitales Bezahlen in der Schweiz. Rechnungssteller senden Rechnungen direkt und sicher ins E-Banking ihrer Kunden. Diese prüfen alle Angaben online und können die Rechnung per Knopfdruck zur Zahlung freigeben. Rechnungssteller reduzieren ihren Aufwand und profitieren von zuverlässigen Zahlungseingängen und behalten die Kontrolle über den Rechnungsprozess. eBill ist auf einem atemberaubenden Wachstumskurs: 2021 wurde mit 50 Millionen eBill-Transaktionen ein neuer Höchststand erreicht. Dies entspricht einem Wachstum von 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bereits weit über 4000 namhafte Unternehmen versenden ihre Rechnungen per eBill und somit direkt ins E-Banking ihrer Kunden. Mit rund 2,5 Millionen Nutzerinnen und Nutzern erreicht eBill mittlerweile gut die Hälfte aller Schweizer Haushalte!
eBill für Rechnungsempfänger: «eBill for Business»
Durch die neue Ergänzung von «eBill for Business»-Software können Geschäftskunden eBill-Rechnungen einfach und schnell direkt in ihrer Businesssoftware empfangen und anschliessend weiterverarbeiten. Die Schweizer Banken unterstützen ihre Kunden bei der Anbindung von «eBill for Business». Man kann entscheiden, ob man die eBill-Rechnungen im E-Banking oder medienbruchfrei in der eigenen Businesssoftware empfangen will. Mehr Informationen bietet das Factsheet «eBill for Business».
eBill für Rechnungssteller
Mit eBill kann man den Kunden ermöglichen, die Rechnungen digital zu empfangen, zu prüfen und zu zahlen. Die Rechnung wird mit der Fakturierungssoftware erstellt und medienbruchfrei ins E-Banking der Kunden übermittelt. Wenn ein Unternehmen als Rechnungssteller auf eBill umstellen will, braucht es die Dienstleistungen eines e-Bill-Netzwerkpartners. Diese Netzwerkpartner sind im Beitrag «eBill für Rechnungssteller» aufgelistet. Eine Offerte für die Umstellung auf eBill kann man mit diesem Formular einholen. Ergänzende Informationen bieten die Factsheets «eBill für Rechnungssteller» und «Anmelden bei eBill leicht gemacht».
Am 23. März 2019 ist im Nationalrat die Interpellation «Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern» eingereicht worden. Der Bundesrat hat am 23. Mai 2019 eine für die Versicherungsbroker brisante Antwort auf die Interpellation geliefert. Darin ist sogar «ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen» erwähnt. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte der Interpellation und der bundesrätlichen Antwort.
«Finanzierung der Kommissionen erfolgt durch die Versicherten»
In der Interpellation 19.3329 von Nationalrat Reynard Mathias wird hervorgehoben, dass viele Unternehmen, die sich einer Pensionskasse anschliessen wollen, an einen Makler gelangen. Deren Entschädigung erfolge dann zumeist aufgrund des vermittelten Prämienvolumens an die ausgewählte Pensionskasse. Wörtlich ist dann in der Interpellation zu lesen: «Die Finanzierung dieser Entschädigungen wird durch die Versicherten gewährleistet, denn sie ist Bestandteil der von der Pensionskasse in ihrer Rechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten. Die Summe der Entschädigungen an die Makler beläuft sich nach bestimmten Berechnungen auf jährlich 300 Millionen Franken.»
Artikel 48k Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Vorsorge BVV2
Artikel 48k Absatz 2 BVV 2 schreibt vor, dass Makler vor jeglicher Vertragsunterzeichnung den Arbeitgeber, in dessen Auftrag sie tätig werden, schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung informieren. Besondere Sanktionen sind indes nicht vorgesehen, und die Rechtsprechung ist noch relativ wenig gefestigt. Deshalb fragt der Interpellant den Bundesrat: «Zieht der Bundesrat eine Änderung von Artikel 48k BVV 2 in Betracht, um die Entschädigung durch Prämien oder Kommissionen zu begrenzen oder ganz zu untersagen?»
«Viele fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird»
Am Schluss seiner Interpellation stellt der Interpellant fest: «Viele Akteure im Bereich der beruflichen Vorsorge fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird und dass sie ersetzt wird durch eine Zahlung des Arbeitgebers an den Makler, die sich nach der tatsächlich geleisteten Vermittlungstätigkeit bemisst. Diese Zahlung soll einmalig sein, und es sollen nach Vertragsabschluss keine regelmässigen Kommissionen mehr fliessen.»
Erwägungen des Bundesrats
Der Bundesrat hebt hervor: «Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen aus ihrem Vorsorgevermögen eine Entschädigung an Dritte (den Versicherungsmakler), die sich verpflichtet haben, ausschliesslich die Interessen der anderen Partei, das heisst des Arbeitgebers, zu wahren. Mit der Kommission werden mithin Leistungen entschädigt, die normalerweise der Arbeitgeber bezahlen oder erbringen müsste. Solche Zahlungen sind deshalb nicht im Interesse der Destinatäre und nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsbranchen sind die in der beruflichen Vorsorge an Versicherungsmakler gezahlten Kommissionen somit tatsächlich problematisch. Denn dadurch können auch Fehlanreize entstehen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken.»
Der Bundesrat überprüft, ob Änderungen angezeigt sind
Schlussfolgerungen des Bunderats: «Nach Ansicht des Bundesrates ist die aktuelle Situation unbefriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf. Fachleute aus der Praxis schlagen unter anderem ein Verbot von volumenabhängigen Entschädigungen oder ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen vor, wenn ein Versicherungsmakler im Namen des Arbeitgebers handelt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen angezeigt sind.»