Am 23. März 2019 ist im Nationalrat die Interpellation «Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern» eingereicht worden. Der Bundesrat hat am 23. Mai 2019 eine für die Versicherungsbroker brisante Antwort auf die Interpellation geliefert. Darin ist sogar «ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen» erwähnt. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte der Interpellation und der bundesrätlichen Antwort.
«Finanzierung der Kommissionen erfolgt durch die Versicherten»
In der Interpellation 19.3329 von Nationalrat Reynard Mathias wird hervorgehoben, dass viele Unternehmen, die sich einer Pensionskasse anschliessen wollen, an einen Makler gelangen. Deren Entschädigung erfolge dann zumeist aufgrund des vermittelten Prämienvolumens an die ausgewählte Pensionskasse. Wörtlich ist dann in der Interpellation zu lesen: «Die Finanzierung dieser Entschädigungen wird durch die Versicherten gewährleistet, denn sie ist Bestandteil der von der Pensionskasse in ihrer Rechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten. Die Summe der Entschädigungen an die Makler beläuft sich nach bestimmten Berechnungen auf jährlich 300 Millionen Franken.»
Artikel 48k Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Vorsorge BVV2
Artikel 48k Absatz 2 BVV 2 schreibt vor, dass Makler vor jeglicher Vertragsunterzeichnung den Arbeitgeber, in dessen Auftrag sie tätig werden, schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung informieren. Besondere Sanktionen sind indes nicht vorgesehen, und die Rechtsprechung ist noch relativ wenig gefestigt. Deshalb fragt der Interpellant den Bundesrat: «Zieht der Bundesrat eine Änderung von Artikel 48k BVV 2 in Betracht, um die Entschädigung durch Prämien oder Kommissionen zu begrenzen oder ganz zu untersagen?»
«Viele fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird»
Am Schluss seiner Interpellation stellt der Interpellant fest: «Viele Akteure im Bereich der beruflichen Vorsorge fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird und dass sie ersetzt wird durch eine Zahlung des Arbeitgebers an den Makler, die sich nach der tatsächlich geleisteten Vermittlungstätigkeit bemisst. Diese Zahlung soll einmalig sein, und es sollen nach Vertragsabschluss keine regelmässigen Kommissionen mehr fliessen.»
Erwägungen des Bundesrats
Der Bundesrat hebt hervor: «Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen aus ihrem Vorsorgevermögen eine Entschädigung an Dritte (den Versicherungsmakler), die sich verpflichtet haben, ausschliesslich die Interessen der anderen Partei, das heisst des Arbeitgebers, zu wahren. Mit der Kommission werden mithin Leistungen entschädigt, die normalerweise der Arbeitgeber bezahlen oder erbringen müsste. Solche Zahlungen sind deshalb nicht im Interesse der Destinatäre und nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsbranchen sind die in der beruflichen Vorsorge an Versicherungsmakler gezahlten Kommissionen somit tatsächlich problematisch. Denn dadurch können auch Fehlanreize entstehen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken.»
Der Bundesrat überprüft, ob Änderungen angezeigt sind
Schlussfolgerungen des Bunderats: «Nach Ansicht des Bundesrates ist die aktuelle Situation unbefriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf. Fachleute aus der Praxis schlagen unter anderem ein Verbot von volumenabhängigen Entschädigungen oder ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen vor, wenn ein Versicherungsmakler im Namen des Arbeitgebers handelt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen angezeigt sind.»
«Entschädigungen an den Versicherungsvermittler, die aus dem Vorsorgevermögen bezahlt werden, sind nicht im Interesse der Versicherten», steht in der im Parlament hängigen Botschaft des Bundesrats zur Modernisierung der Aufsicht der AHV. Eine Studie der Universität St.Gallen dagegen verteidigt das bestehende Courtagensystem in der beruflichen Vorsorge. Lesen Sie hier, um was es in dieser für die Versicherungsbroker folgenreichen Auseinandersetzung geht.
Geplanter Artikel im Berufsvorsorgegesetz
«Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen bezahlen dürfen und Versicherungseinrichtungen solche Entschädigungen ihrer getrennten Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge belasten dürfen», steht im Entwurf zu einem neuen Artikel 69 im Berufsvorsorgegesetz. Dieser Artikelentwurf ist Teil der im Parlament hängigen «Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge». In der Botschaft zu diesem Reformprojekt äussert der Bundesrat glasklar seine Meinung zu den Courtagen an Versicherungsvermittler in der beruflichen Vorsorge: «Entschädigungen an den Versicherungsvermittler, die aus dem Vorsorgevermögen bezahlt werden, sind nicht im Interesse der Versicherten und deshalb mit dem Vorsorgeziel nicht vereinbar. Sie führen zu Fehlanreizen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken. Der Bundesrat erachtet die aktuelle Situation als unbefriedigend und erklärte sich deshalb bereit, zu prüfen, welche Änderungen angezeigt sind. Er erhält neu im geplanten Artikel 69 des Berufsvorsorgegesetzes die Kompetenz, in der Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgeeinrichtung für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen bezahlen darf.»
Studie verteidigt das gegenwärtige Courtagensystem
Die im Auftrag der Swiss Insurance Brokers Association ausgearbeitete und im Februar 2020 veröffentlichte Studie «Nutzen und Kosten der unabhängigen Versicherungsvermittlung (Versicherungsbroker) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge» der Universität St.Gallen kommt im Gegensatz zu den bundesrätlichen Erwägungen zum Schluss: «Als Fazit unserer Studie sehen wir im Bereich der Courtagen für unabhängige Versicherungsbroker in der beruflichen Vorsorge keinen grundlegenden Systemwechsel angezeigt. Im bestehenden System gibt es aber Optimierungspotenziale in den drei Bereichen Transparenz, Ausbildung und Haftung.»
Nutzen der reinen Honorarberatung ist nicht ersichtlich
Als ein Hauptgrund für die Verteidigung des gegenwärtigen Courtagensystems wird in der Studie der Universität St.Gallen aufgeführt: «In der Szenarioanalyse werden sechs Varianten einer Marktregulierung im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen evaluiert. Es verbleiben erhebliche Zweifel, ob durch die Einführung einer reinen Honorarberatung ein Nutzen aus Sicht des einzelnen Kunden wie auch aus der Sicht der Volkswirtschaft insgesamt erzielt werden kann. Dies insbesondere, weil der erhoffte Nutzen einer höheren Beratungsqualität nicht belegt werden kann, aber negative Folgen bereits relativ breit sichtbar sind.»
Es wird spannend sein zu beobachten, ob und wie in der kommenden politischen Diskussion über die Regulierung der Versicherungsbrokercourtagen im Bereich der Pensionskassen die Erkenntnisse der Studie der Universität St.Gallen eingehen. Wir bleiben am Ball.
Pensionskassenrenten im Sinkflug
Kaum bemerkt von der grossen Öffentlichkeit haben die grössten Pensionskassen der Schweiz in den letzten Monaten ihre Rentenversprechen erheblich gesenkt: Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA zum Beispiel wird ab 2019 bei der ordentlichen Pensionierung im Alter 65 nur noch einen Rentenumwandlungssatz von 5,09 Prozent anwenden, nach derzeit 5,65 Prozent. Das heisst: Wer in seinem Berufsleben ein stolzes Pensionskassenvermögen von einer Million Franken anspart, bekommt dann noch eine jährliche Pensionskassenrente von 50'900 Franken. Noch tiefer greift die Pensionskasse des Kantons Zürich BVK: Es wird ein Rentenumwandlungssatz von 4,85 Prozent angewandt – für eine Million Franken Pensionskassenvermögen beträgt die Jahresrente nur noch 48'500 Franken.
Steigende Lebenserwartung und tiefe Zinsen
Hauptgründe für die sinkenden Pensionskassenrenten sind die nach wie vor steigende Lebenserwartung und die nachhaltig tiefen risikolosen Zinsen auf dem Kapitalmarkt. Das erschwert den Pensionskassen, die Rentenversprechen einzuhalten. Im Dienste des finanziellen Gleichgewichts werden dann die Renten laufend nach unten angepasst.
Dreisäulenkonzept
In der Schweiz sollen laut der Verfassung die Erste Altersvorsorgesäule - die AHV -, die Zweite Vorsorgesäule - die Pensionskassen- , und die Dritte Vorsorgesäule - die steuerbegünstigte und freie private Vorsorge -, den Erwerbstätigen im Alter die gewohnte Lebenshaltung sichern. Es ist zu erwarten, dass das Leistungsniveau der AHV trotz aller politischer Querelen wohl einigermassen langfristig aufrechterhalten wird. Aber die Pensionskassenrenten sinken unweigerlich weiter, wenn das Beitragsniveau bleibt, wie es ist. Deshalb sind vor allem die jüngeren Arbeitskräfte herausgefordert, allenfalls ihre Pensionskasse freiwillig aufzustocken und namentlich ihre Dritte Vorsorgesäule – steuerbegünstigt und privat – zu forcieren, wenn sie in fernen Jahren das Vorsorgeziel der gewohnten Lebenshaltung erreichen wollen.
Die jüngeren Arbeitskräfte sollten deshalb die lebenslange Altersvorsorgeplanung in ihrer Prioritätenliste rasch in die vordersten Ränge katapultieren. Nur so wird es ihnen gelingen, im Alter den gleichen Lebensstandard zu geniessen, wie es derzeit ihren Müttern und Vätern vergönnt ist.
Geschäftsmodell der Versicherungsbroker in der beruflichen Vorsorge in Gefahr
Mit Blick auf die Studie “The Future of Insurance: Stay ahead – tackle your top challenges of the next five years” stellt Marco Balzarini von Zühlke fest: In der Schweiz steht das Geschäftsmodell der Versicherungsbroker namentlich in der einträglichen beruflichen Vorsorge politisch unter Druck. In der «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» äussert sich der Bundesrat glasklar: «Entschädigungen an den Versicherungsvermittler, die aus dem Vorsorgevermögen bezahlt werden, sind nicht im Interesse der Versicherten und deshalb mit dem Vorsorgeziel nicht vereinbar.» Die Branche sollte das politische Damoklesschwert über ihr zum Anlass nehmen, das eigene Geschäftsmodell grundsätzlich zu überdenken. Denn nicht nur aus dem Bundeshaus droht Gefahr für das herkömmliche Brokersystem. Auch die Digitalisierung wälzt das Gewerbe um.
Es braucht eine informationstechnologische Aufrüstung
Heute gibt es im Schweizer Versicherungsbrokergewerbe nach wie vor viele Kleinbetriebe mit einer beschränkten Zahl von Angestellten. Diese stehen vor grossen Herausforderungen. Denn wer heute die Kundenbedürfnisse voll befriedigen will, braucht eine leistungsfähige informationstechnologische Infrastruktur. Nur so lassen sich beispielsweise im Pensionskassengeschäft die stetigen Mutationen bei den Kunden professionell verwalten. Wer versucht, dies nach wie vor per Mail oder Telefon zu erledigen, wird nicht in der Lage sein, einen kosteneffizienten, zeitgemässen Service anzubieten. Die Investitionen für die entsprechende informationstechnologische Aufrüstung gehen ins Geld. Nur ertragreiche Versicherungsbroker können bei der für die Zukunft erforderlichen Digitalisierung mithalten.
Zukunftssicherer Ausweg für die Kleinbetriebe: Hochkarätige Honorarberatung
Wer klein bleiben will, muss die Flinte nicht ins Korn werfen. Selbst wenn die Versicherungsvermittlung zusehends automatisiert wird, verfügen die langjährigen Versicherungsbroker noch immer über ein einzigartiges Wissen im Risikomanagement: Sie kennen die Bedürfnisse ihrer Kunden und wissen, dass ein Startup mit einer Handvoll junger Mitarbeitender ein ganz anderes Bündel an Versicherungen – auch über die berufliche Vorsorge hinaus – benötigt, als ein Handwerker mit vorwiegend älteren Angestellten. Versicherungsbroker tun jedoch gut daran, hier auf die politisch stark in die Kritik geratenen Courtagenkommissionen in der beruflichen Vorsorge zu verzichten. Stattdessen sollten sie Honorare auf Stundenbasis verlangen. Schliesslich sind sie künftig kaum noch reine Vermittler: Sie müssen zu digital aufgerüsteten Risikoberatern heranwachsen, die den Kunden echten Mehrwert bieten.
Ivo Flüeler, was ist und was tut die ARISCO Gruppe?
Ivo Flüeler: ARISCO ist eine auf dem schweizerischen Versicherungs-, Vorsorge- und dem damit zusammenhängenden Dienstleistungsmarkt tätige Gruppe, deren Wurzeln ins Jahr 1982 zurückreichen. Mit ihren Tochtergesellschaften ARISCO Versicherungen AG, ARISCO Vorsorge AG, ARISCO Dienstleistungen AG, ARISCO AG sowie den Geschäftsstellen in Rotkreuz, Egg bei Zürich, Herisau und Luzern gehört die Gruppe im nationalen Vergleich zu den grösseren unabhängigen Unternehmen der Branche. Im Zentrum der Tätigkeit stehen Kundenanliegen rund um die Themen Versicherungen einschliesslich Risiko- und Gesundheitsmanagement, berufliche und private Vorsorge samt Finanzplanung und Vermögensverwaltung. Dazu kommen weitere damit zusammenhängende Beratungsdienstleistungen rund um Fragen der Schadensabwicklung, der Steuern, des Absenzen- und Casemanagement sowie des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Die ARISCO Gruppe hat rund 50 Mitarbeitende und ist Gründungspartner der weltweit in 130 Ländern tätigen UNiBA Gruppe.
Welches sind die hauptsächlichen Auswirkungen der Coronakrise auf ARISCO?
Ivo Flüeler: Die ersten Auswirkungen der zweiten Welle der Coronakrise hatten ihren Anfang im März 2020. Der damals verfügte Lockdown forderte namentlich die sofortige Verschiebung des operativen Betriebes ins Homeoffice. Dies konnten wir ohne grosse Probleme bewältigen, da wir bereits zum Zeitpunkt der ersten Coronawelle alle Kundendossiers digital führten. Auch war bereits das arbeitsplatzunabhängige Arbeiten mittels Fernzugriff eingespielt. Es kamen aber andere Herausforderungen dazu, wie beispielsweise das dezentrale Führen der Teams, die Abdeckung des erhöhten Kommunikationsbedarfs infolge der räumlichen Distanz oder das Verarbeiten und Bearbeiten der immer noch grossen Mengen an physischer Post.
Haben Sie zur Bewältigung all dieser Herausforderungen spezielle Massnahmen ergriffen?
Ivo Flüeler: Bei uns ist es ein zentrales Anliegen, die psychische Gesundheit der Mitarbeitenden stets im Auge zu behalten. Durch individuelle Coachingangebote und der Förderung von sozialen Kontakten wie beispielsweise durch virtuelle ARISCO-Kaffeepausen haben wir Akzente gesetzt, um den "Corona-Homeoffice-Blues" zu vermeiden. Der extra gebildete ARISCO-Coronakrisenstab steuert und begleitet alle Massnahmen und passt das Schutzkonzept entlang der Bundesratsentscheide laufend an.
Wie wirkt sich die Coronakrise auf den Schweizer Versicherungsmarkt aus?
Ivo Flüeler: Kurzfristig hat die Krise im Versicherungsmarkt deutlich aufgezeigt, dass Pandemien als schwer versicherbares Risiko und zugleich als eines der grössten Risiken in der Schweiz bei den meisten Versicherungsgesellschaften ausgeschlossen sind. Zu Beginn des Lockdowns haben sich viele unserer Kunden an uns gewandt, um zu klären, welche Unterstützung die Versicherungsindustrie ihnen in dieser Pandemie geben kann. Da es keine Pandemieversicherung gibt, sind unsere Möglichkeiten beschränkt.
Gibt es denn bald einmal eine Pandemieversicherung?
Ivo Flüeler: Die laufende Pandemie hat die Grenzen der Versicherbarkeit aufgezeigt. Vertreter verschiedener Departemente sowie der Versicherungsbranche erarbeiteten 2020 unter der Leitung des Eidgenössische Finanzdepartement EFD ein Konzept für eine Pandemieversicherung für Unternehmen. Anschliessend lud das Finanzdepartement Vertreter der Wirtschaft ein, sich dazu zu äussern. All diese Arbeiten und Stellungnahmen finden sich im 69-seitigen Dokument «Projekt ‘Pandemieversicherung’ - Bericht der Arbeitsgruppe». Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe: Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen klare Anzeichen, dass die Schweizer Unternehmen grossmehrheitlich eine Pandemieversicherung in dieser Art wollen. Besonders das Obligatorium stösst auf Ablehnung in breiten Kreisen. Die anfallenden Prämien würden in diesem Fall als eine steuerähnliche Abgabe betrachtet. Kommt dazu: Für eine obligatorische Pandemieversicherung müsste voraussichtlich eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden. Ergebnis: Der Bundesrat verzichtet darauf, das Konzept einer obligatorischen Pandemieversicherung weiterzuverfolgen. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD bleibt aber mit der Versicherungsbranche in Kontakt und ist offen für allfällige alternative Vorschläge.
Themawechsel: Gibt es wegen Corona Auswirkungen im Bereich der Digitalisierung des Versicherungsgeschäfts?
Ivo Flüeler: Die Coronakrise wird auch in der Versicherungsindustrie als Treiber der Digitalisierung wirken. Ich denke da an Schnittstellen und Prozesse zwischen den Brokern, Versicherungsgesellschaften und Softwareanbietern, welche weiter ausgebaut und professionalisiert werden. Zudem hat das Arbeiten im Homeoffice das digitale Bewältigen des Alltagsgeschäfts entscheidend nach vorne gebracht.
Und wie steht es im Bereich der Kundenbeziehungen und des Kundenverhaltens?
Ivo Flüeler: Ich erwarte weitere Veränderungen im Kundenverhalten. Dies namentlich in Bezug auf den Einfluss, den die beschleunigte Digitalisierung auf die «Customer Journey» hat, die Schritte des Kunden, bevor er sich für den Kauf eines Produktes entscheidet. Die Anforderungen an die Formen und Fähigkeiten, den Kunden professionell und umfassend zu beraten, werden anspruchsvoller, weil sich die hybride Beratung weiter akzentuieren wird. Wegen Corona will der Kunde unsere Beratung schon heute per Mail, per Internet, per Telefon oder per Videokonferenz. Diese Formen der Beratung werden künftig nicht verschwinden. Sie werden im Rahmen der «Customer Journey» ihren Platz neben der immer noch sehr wichtigen physischen Beratung weiter festigen und sich stets vervollkommnen.
Welchen Einfluss hat Corona auf die Versicherungsbedürfnisse?
Ivo Flüeler: Aufgrund veränderter wirtschaftlicher Gegebenheiten haben sich die Bedürfnisse etlicher Kunden im Bereich des Versicherungsschutzes geändert. Denn Entlassungen und Kurzarbeit, Schliessungen von Betrieben oder Teilen davon führen zu Überprüfungen und zu Anpassungsbedarf des Versicherungsschutzes. Zudem werden diese Entwicklungen hier und dort ein neues Bewusstsein im Risikomanagement mit sich bringen.
Wie lautet Ihre Schlussbotschaft an unsere Leserinnen und Leser?
Ivo Flüeler: Getreu unserer Vision "Wir entdecken Chancen in Risiken" bringt auch die aktuelle Covidkrise positive Effekte und Chancen mit sich. Mit der nötigen Offenheit und positiven Grundeinstellung können wir vieles aus der Krise und voneinander lernen.
Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020: Arbeitnehmende haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Wichtig: Von den Mitarbeitenden keine Einwände zu vernehmen, genügt nicht.
Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Darum geht es beim Sachverhalt, den das Bundesgericht beurteilt hat: Mehrere Berufsverbände kündigen auf Ende 2017 die Anschlussvereinbarung mit ihrer bisherigen Pensionskasse. Die zuständige Bernische Aufsichtsbehörde kommt zum Schluss, der Anschlussvertrag sei ordnungsgemäss gekündigt worden. Die betroffene Pensionskasse ist damit nicht einverstanden und gelangt mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Gericht weist am 24. April 2019 die Beschwerde der Pensionskasse ab. Der Fall wird von der Pensionskasse ans Bundesgericht weitergezogen.
Es braucht das vorgängige Einverständnis der Arbeitnehmenden
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Pensionskasse im Urteil 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020 gut. Hauptbegründung: Artikel 11, Absatz 3bis des Berufsvorsorgegesetzes sieht vor, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kündigung im vorliegenden Fall im Einverständnis mit dem Personal geschehen sei, da die Arbeitnehmenden von der erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist Kenntnis erhalten und keine Einwände erhoben hätten. Dieser Auffassung kann laut dem Bundesgericht nicht gefolgt werden. Dem Gesetzgeber schwebte nämlich eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern über die Wahl der Vorsorgeeinrichtung vor. Den Arbeitnehmenden wurde dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt.
Kündigung der Pensionskasse ist ungültig
Es reicht nicht, urteilt das Bundesgericht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr bedarf es seiner formellen Zustimmung der Arbeitnehmenden zum Anschlusswechsel. Denn die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3 des Berufsvorsorgegesetzes legt eine echte Mitbestimmung des Personals fest. Das heisst: Ohne eine der Kündigung vorangegangene Einwilligung der Arbeitnehmenden sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Oder: Wurde das Personal vor der Kündigung nicht miteinbezogen, ist die Kündigung der Pensionskasse ungültig.
Das ist die digitale Plattform EcoHub
EcoHub ist die zentrale Plattform im Versicherungs-, Vorsorge- und Brokermarkt, die ursprünglich von der IG B2B für Insurers + Brokers betrieben wurde. EcoHub bietet grundlegende Services für eine unkomplizierte Kommunikation und einen sicheren Datenaustausch zwischen Broker und Versicherer. Als Aktionäre der EcoHub AG sind nahezu alle Schweizer Erstversicherer im Boot, zudem viele namhafte Broker. Die IG B2B for Insurers + Brokers hält 30 Prozent der Aktien. Mit der neuen privatrechtlichen Struktur sollen das Angebot, die Nutzung und die Weiterentwicklung der Plattform laufend vorangetrieben werden. In der nächsten Entwicklungsphase ist der Aufbau einer offenen Community und eines Marktplatzes für Dienstleistungen von Drittanbietern vorgesehen. Damit legt die EcoHub AG die nötige Basis für die weitere Digitalisierung des Schweizer Versicherungs-, Vorsorge- und Brokermarkts.
Warum braucht es EcoHub?
Die Digitalisierung des Schweizer Versicherungs-, Vorsorge- und Brokermarkts ist für alle Beteiligten eine grosse Chance. Sie birgt jedoch auch Risiken. Fehlende Ressourcen und Kenntnisse verlangsamen den Prozess, das Investitionsrisiko für einzelne Unternehmen ist hoch. Thomas Kühne, Verwaltungsratspräsident der EcoHub AG und zugleich Chief Information Officer der Mobiliar, unterstreicht: «Wir bündeln mit der EcoHub AG die Kräfte der gesamten Versicherungsbranche für die Digitalisierung und gehen dank der gemeinsamen Plattform als chancengleiche Partner in die digitale Zukunft.»
Das sagt der Chief Executive Officer der EcoHub AG
Marcel Schradt, Chief Executive Officer der EcoHub AG, ist zuversichtlich: «Aus dem Verein IG B2B for Insurers + Brokers ist ein waschechtes lT-Unternehmen hervorgegangen. Wir haben mithin fast so etwas wie ein Start-up gegründet. Mit dem Unterschied, dass wir mit über 1’100 angeschlossen Unternehmen und über 7’500 Benutzerinnen und Benutzern auf einer hervorragend funktionierenden Plattform starten. Diese gilt es nun professionell weiterzuentwickeln und so die Digitalisierung in der Versicherungswirtschaft der Schweiz voranzutreiben. EcoHub soll die zentrale Plattform für den Schweizer Versicherungs-, Vorsorge- und Brokermarkt sein, auf der alle Broker, Versicherer und Serviceanbieter als Teil der Community das Angebot aktiv mitgestalten können.»
Das sind die Aktionäre der EcoHub AG