Der Bundesrat hat im Rahmen der E-Government-Strategie beschlossen, die Lieferanten der Bundesverwaltung zur Einreichung von elektronischen Rechnungen zu verpflichten, sofern der Vertragswert 5‘000 Franken übersteigt. Diese Verpflichtung ist auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Es winken grosse Effizienzgewinne
Die elektronische Rechnung ermöglicht einen schnellen, papierlosen Austausch von Rechnungen zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger. Alle Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sind schon seit 2012 in der Lage, eingehende E Rechnungen zu verarbeiten. Um die damit verbundenen grossen Effizienzgewinne zu realisieren, verpflichtet der Bundesrat die Lieferanten der Bundesverwaltung seit dem 1. Januar 2016, ab einem Vertragswert von 5‘000 Franken E-Rechnungen zu stellen. Mit dieser Regelung wird das Anliegen der Klein- und Mittelunternehmen KMU berücksichtigt, Kleinbeschaffungen von der Verpflichtung auszunehmen. Die Bundesverwaltung unterstützt ihre Lieferanten in der laufenden Einführungsphase nach Kräften. Unter dem Link werden alle möglichen Fragen kompetent und gut verständlich beantwortet.
E-Rechnung noch zu wenig genutzt
Eine Umfeldanalyse zeigt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Austausch von E Rechnungen im Markt seit einiger Zeit erfüllt sind. Bei Cloud-Computing-Lösungen zum Beispiel wird die E-Rechnung automatisch unterstützt, wenn eine Buchhaltungssoftware mit integrierter E-Rechnung eingesetzt wird. Laut dem Bundesrat hapert es in der Schweiz jedoch immer noch mit der Nutzung der E-Rechnung: Beim Bund zum Beispiel wurde vor 2016 der überwiegende Teil der jährlich rund 700‘000 eingehenden Rechnungen als Papierrechnung übermittelt und musste deshalb zuerst gescannt und digitalisiert werden. Der Anteil der papierlos eingehenden E Rechnungen betrug damals lediglich rund 14 Prozent.
Bund will Vorreiter sein
Die Bundesverwaltung ist jetzt mit ihrer breit aufgestellten E-Rechnungs-Initiative bestrebt, diesen Anteil konsequent zu steigern. Mit der Verpflichtung der Lieferanten des Bundes zur E-Rechnung soll die Verbreitung der E Rechnung in der ganzen Schweizer Wirtschaft beschleunigt werden. In vielen europäischen Ländern sind die Lieferanten der öffentlichen Verwaltung schon seit einiger Zeit zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet oder entsprechende Anstrengungen sind im Gange.
QR-Code erleichtert Verarbeitung von PDF-Rechnungen
Die Bundesverwaltung ist bestrebt, den Anteil E-Rechnungen weiter zu erhöhen. Sie bietet ihren Lieferanten deshalb verschiedene Zustellmöglichkeiten für die Rechnungen an. Seit dem 1. Januar 2018 können E-Rechnungen auch ohne digitale Signatur verschickt werden. Dies vereinfacht die elektronische Rechnungsstellung für die Lieferanten erheblich. Ab sofort akzeptiert der Bund auch PDF-Rechnungen per E-Mail. Durch die ab 2019 geplante Ablösung des Einzahlungsscheins durch einen QR-Code auf dem Rechnungsdokument wird die automatische Weiterverarbeitung von Rechnungen im PDF-Format zusätzlich erleichtert.
Bund will pragmatischen Ansatz weiterführen
Im Vergleich zur Schweiz bestehen in den Nachbarländern der Schweiz strengere Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung. Der Bundesrat zieht aber ein positives Fazit zur Einführung der E-Rechnung in der Schweiz und möchte den partnerschaftlichen und pragmatischen Ansatz ohne Ausdehnung des Obligatoriums weiterführen.
Am 23. März 2019 ist im Nationalrat die Interpellation «Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern» eingereicht worden. Der Bundesrat hat am 23. Mai 2019 eine für die Versicherungsbroker brisante Antwort auf die Interpellation geliefert. Darin ist sogar «ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen» erwähnt. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte der Interpellation und der bundesrätlichen Antwort.
«Finanzierung der Kommissionen erfolgt durch die Versicherten»
In der Interpellation 19.3329 von Nationalrat Reynard Mathias wird hervorgehoben, dass viele Unternehmen, die sich einer Pensionskasse anschliessen wollen, an einen Makler gelangen. Deren Entschädigung erfolge dann zumeist aufgrund des vermittelten Prämienvolumens an die ausgewählte Pensionskasse. Wörtlich ist dann in der Interpellation zu lesen: «Die Finanzierung dieser Entschädigungen wird durch die Versicherten gewährleistet, denn sie ist Bestandteil der von der Pensionskasse in ihrer Rechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten. Die Summe der Entschädigungen an die Makler beläuft sich nach bestimmten Berechnungen auf jährlich 300 Millionen Franken.»
Artikel 48k Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Vorsorge BVV2
Artikel 48k Absatz 2 BVV 2 schreibt vor, dass Makler vor jeglicher Vertragsunterzeichnung den Arbeitgeber, in dessen Auftrag sie tätig werden, schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung informieren. Besondere Sanktionen sind indes nicht vorgesehen, und die Rechtsprechung ist noch relativ wenig gefestigt. Deshalb fragt der Interpellant den Bundesrat: «Zieht der Bundesrat eine Änderung von Artikel 48k BVV 2 in Betracht, um die Entschädigung durch Prämien oder Kommissionen zu begrenzen oder ganz zu untersagen?»
«Viele fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird»
Am Schluss seiner Interpellation stellt der Interpellant fest: «Viele Akteure im Bereich der beruflichen Vorsorge fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird und dass sie ersetzt wird durch eine Zahlung des Arbeitgebers an den Makler, die sich nach der tatsächlich geleisteten Vermittlungstätigkeit bemisst. Diese Zahlung soll einmalig sein, und es sollen nach Vertragsabschluss keine regelmässigen Kommissionen mehr fliessen.»
Erwägungen des Bundesrats
Der Bundesrat hebt hervor: «Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen aus ihrem Vorsorgevermögen eine Entschädigung an Dritte (den Versicherungsmakler), die sich verpflichtet haben, ausschliesslich die Interessen der anderen Partei, das heisst des Arbeitgebers, zu wahren. Mit der Kommission werden mithin Leistungen entschädigt, die normalerweise der Arbeitgeber bezahlen oder erbringen müsste. Solche Zahlungen sind deshalb nicht im Interesse der Destinatäre und nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsbranchen sind die in der beruflichen Vorsorge an Versicherungsmakler gezahlten Kommissionen somit tatsächlich problematisch. Denn dadurch können auch Fehlanreize entstehen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken.»
Der Bundesrat überprüft, ob Änderungen angezeigt sind
Schlussfolgerungen des Bunderats: «Nach Ansicht des Bundesrates ist die aktuelle Situation unbefriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf. Fachleute aus der Praxis schlagen unter anderem ein Verbot von volumenabhängigen Entschädigungen oder ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen vor, wenn ein Versicherungsmakler im Namen des Arbeitgebers handelt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen angezeigt sind.»
«Entschädigungen an den Versicherungsvermittler, die aus dem Vorsorgevermögen bezahlt werden, sind nicht im Interesse der Versicherten», steht in der im Parlament hängigen Botschaft des Bundesrats zur Modernisierung der Aufsicht der AHV. Eine Studie der Universität St.Gallen dagegen verteidigt das bestehende Courtagensystem in der beruflichen Vorsorge. Lesen Sie hier, um was es in dieser für die Versicherungsbroker folgenreichen Auseinandersetzung geht.
Geplanter Artikel im Berufsvorsorgegesetz
«Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen bezahlen dürfen und Versicherungseinrichtungen solche Entschädigungen ihrer getrennten Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge belasten dürfen», steht im Entwurf zu einem neuen Artikel 69 im Berufsvorsorgegesetz. Dieser Artikelentwurf ist Teil der im Parlament hängigen «Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge». In der Botschaft zu diesem Reformprojekt äussert der Bundesrat glasklar seine Meinung zu den Courtagen an Versicherungsvermittler in der beruflichen Vorsorge: «Entschädigungen an den Versicherungsvermittler, die aus dem Vorsorgevermögen bezahlt werden, sind nicht im Interesse der Versicherten und deshalb mit dem Vorsorgeziel nicht vereinbar. Sie führen zu Fehlanreizen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken. Der Bundesrat erachtet die aktuelle Situation als unbefriedigend und erklärte sich deshalb bereit, zu prüfen, welche Änderungen angezeigt sind. Er erhält neu im geplanten Artikel 69 des Berufsvorsorgegesetzes die Kompetenz, in der Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgeeinrichtung für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen bezahlen darf.»
Studie verteidigt das gegenwärtige Courtagensystem
Die im Auftrag der Swiss Insurance Brokers Association ausgearbeitete und im Februar 2020 veröffentlichte Studie «Nutzen und Kosten der unabhängigen Versicherungsvermittlung (Versicherungsbroker) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge» der Universität St.Gallen kommt im Gegensatz zu den bundesrätlichen Erwägungen zum Schluss: «Als Fazit unserer Studie sehen wir im Bereich der Courtagen für unabhängige Versicherungsbroker in der beruflichen Vorsorge keinen grundlegenden Systemwechsel angezeigt. Im bestehenden System gibt es aber Optimierungspotenziale in den drei Bereichen Transparenz, Ausbildung und Haftung.»
Nutzen der reinen Honorarberatung ist nicht ersichtlich
Als ein Hauptgrund für die Verteidigung des gegenwärtigen Courtagensystems wird in der Studie der Universität St.Gallen aufgeführt: «In der Szenarioanalyse werden sechs Varianten einer Marktregulierung im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen evaluiert. Es verbleiben erhebliche Zweifel, ob durch die Einführung einer reinen Honorarberatung ein Nutzen aus Sicht des einzelnen Kunden wie auch aus der Sicht der Volkswirtschaft insgesamt erzielt werden kann. Dies insbesondere, weil der erhoffte Nutzen einer höheren Beratungsqualität nicht belegt werden kann, aber negative Folgen bereits relativ breit sichtbar sind.»
Es wird spannend sein zu beobachten, ob und wie in der kommenden politischen Diskussion über die Regulierung der Versicherungsbrokercourtagen im Bereich der Pensionskassen die Erkenntnisse der Studie der Universität St.Gallen eingehen. Wir bleiben am Ball.
Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020: Arbeitnehmende haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Wichtig: Von den Mitarbeitenden keine Einwände zu vernehmen, genügt nicht.
Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Darum geht es beim Sachverhalt, den das Bundesgericht beurteilt hat: Mehrere Berufsverbände kündigen auf Ende 2017 die Anschlussvereinbarung mit ihrer bisherigen Pensionskasse. Die zuständige Bernische Aufsichtsbehörde kommt zum Schluss, der Anschlussvertrag sei ordnungsgemäss gekündigt worden. Die betroffene Pensionskasse ist damit nicht einverstanden und gelangt mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Gericht weist am 24. April 2019 die Beschwerde der Pensionskasse ab. Der Fall wird von der Pensionskasse ans Bundesgericht weitergezogen.
Es braucht das vorgängige Einverständnis der Arbeitnehmenden
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Pensionskasse im Urteil 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020 gut. Hauptbegründung: Artikel 11, Absatz 3bis des Berufsvorsorgegesetzes sieht vor, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kündigung im vorliegenden Fall im Einverständnis mit dem Personal geschehen sei, da die Arbeitnehmenden von der erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist Kenntnis erhalten und keine Einwände erhoben hätten. Dieser Auffassung kann laut dem Bundesgericht nicht gefolgt werden. Dem Gesetzgeber schwebte nämlich eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern über die Wahl der Vorsorgeeinrichtung vor. Den Arbeitnehmenden wurde dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt.
Kündigung der Pensionskasse ist ungültig
Es reicht nicht, urteilt das Bundesgericht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr bedarf es seiner formellen Zustimmung der Arbeitnehmenden zum Anschlusswechsel. Denn die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3 des Berufsvorsorgegesetzes legt eine echte Mitbestimmung des Personals fest. Das heisst: Ohne eine der Kündigung vorangegangene Einwilligung der Arbeitnehmenden sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Oder: Wurde das Personal vor der Kündigung nicht miteinbezogen, ist die Kündigung der Pensionskasse ungültig.
«Wo möglich, soll Homeoffice von den Unternehmen erlaubt und ermöglicht werden», steht in den «COVID-19-Informationen und Empfehlungen für die Arbeitswelt» des Bundesamts für Gesundheit vom 13. März 2020. Und in der «COVID-19-Verordnung 2» des Bundesrats vom 16. März 2020 wird vorgeschrieben: «Besonders gefährdete Mitarbeitende erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.» Für eine Grosszahl von Unternehmen ist es mithin in dieser Krisenzeit wichtig, auch mit Homeoffice-Mitarbeitenden den Betriebsablauf technisch reibungslos sicherstellen zu können
Dürfen nicht besonders gefährdete Mitarbeitende von sich aus ins Homeoffice?
Der Bundesrat weist in seiner «COVID-19-Verordnung 2» vom 16. März 2020 die Arbeitgeber an, besonders gefährdete Mitarbeitende ins Homeoffice oder, wo das nicht möglich ist, unter Lohnfortzahlung einfach nach Hause zu schicken. Als besonders gefährdet gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 65 sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauferkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs. Laut der Verordnung machen die betroffenen Mitarbeitenden ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen. Fragt sich ob Mitarbeitende, die nicht unter die Kategorie «besonders gefährdet» fallen, aus Angst vor der COVID-19-Ansteckungsgefahr ohne Weisung des Arbeitgebers aus eigenem Antrieb das Homeoffice wählen können. Antwort: Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist das nicht erlaubt. Wird es trotzdem gemacht, schuldet der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr. Das selbstgewählte Homeoffice des Mitarbeitenden kann sogar als Arbeitsverweigerung interpretiert werden und damit eine Kündigung rechtfertigen.
Ausdrückliche Empfehlung für Homeoffice
Trotz der arbeitsrechtlichen Spitzfindigkeiten empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit allen Unternehmen klipp und klar: «Arbeitnehmende sollen, falls betrieblich möglich, gegenseitig Abstand halten, beispielsweise durch Schaffung von räumlichen Anpassungen, Office-Splitting, Telearbeit und Homeoffice. Wo möglich, soll das Homeoffice erlaubt und ermöglicht werden.» Daran sollten sich alle Unternehmen halten, bei denen Homeoffice möglich ist.
Brokersoftware «winVS next» bietet für Homeoffice “Software as a Service(SaaS)”-Lösung
Die Versicherungsbrokersoftware «winVS next» ist in der Lage, die reibungslose Homeoffice-Arbeit im Rahmen einer “Software as a Service(SaaS)”-Lösung zu gewährleisten.
winVS software AG selbst arbeitet mit der halben Belegschaft im Homeoffice
In der «Luzerner Zeitung» vom 4. März 2020 wird Leila Sadok, Mitglied der Geschäftsleitung der winVS software AG, wie folgt zitiert: «Wir arbeiten seit einer Woche mit der Hälfte der Belegschaft im Homeoffice, sodass die Ansteckungsgefahr minimiert wird. Ausserdem werden die meisten Meetings online geführt.»
Nach jahrelangem Hin und Her hat das Schweizer Parlament am 19 Juni 2020 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2020. Wird das Referendum nicht ergriffen, was zu erwarten ist, kann der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen. Das Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten erheblich und ermöglicht überdies einen dem digitalen Zeitalter angepassten Geschäftsverkehr im Versicherungsbereich. Lesen Sie die wichtigsten neuen Regelungen.
Elektronischer Geschäftsverkehr
Im Versicherungsbereich wird es laut dem revidierten Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag möglich, den gesamten Geschäftsverkehr elektronisch abzuwickeln. Das heisst: Neben der Schriftform mit Unterschrift kann man künftig eine Kündigungserklärung in elektronischer Textform, beispielsweise per E-Mail, übermitteln.
Widerrufsrecht innert 14 Tagen
Man kann einen rechtsgültig abgeschlossenen Versicherungsvertrag innert 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Das kann dann einfach mit einem E-Mail gemacht werden.
Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren
Versicherungsverträge mit langer Laufzeit, beispielsweise fünf Jahre, können auf jeden Fall auf das Ende des dritten Jahres gekündigt werden. Das ist die Abschaffung von sogenannten «Knebelverträgen».
Kündigungsverzicht der Krankenversicherer in der Zusatzversicherung
In der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht sowie das Kündigungsrecht im Schadenfall nur den Versicherten zu. Krankenversicherer dürfen den Vertrag nach einem Leistungsbezug nicht kündigen.
Verlängerung der Verjährungsfrist der Ansprüche im Schadenfall auf fünf Jahre
Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst nach fünf Jahren, anstelle der zwei Jahre im gegenwärtigen Recht.
Streichung der Genehmigungsfiktion
Im gegenwärtigen Recht wird eine Police vom Kunden als genehmigt betrachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen feststellt, dass der Inhalt nicht mit den getroffenen Abmachungen übereinstimmt. Diese Genehmigungsfiktion ist im revidierten Gesetz gestrichen worden.
Haftpflichtgeschädigter hat direktes Forderungsrechts gegenüber dem Versicherer
In einem Haftpflichtfall gemäss einer Haftpflichtversicherung eines Schädigers kann die geschädigte Person ihre Ansprüche direkt bei dem Versicherer geltend machen. Dies, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit den haftpflichtigen Schädiger abgeschlossen worden ist.